Mietverhältnis

Mietverhältnis
Pachtverhältnis

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Miet|ver|hält|nis 〈n. 11vertraglich festgelegtes Verhältnis zw. Mieter u. Vermieter; oV Mietsverhältnis

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Miet|ver|hält|nis, das (Amtsspr.):
Verhältnis, das sich aus dem Umstand ergibt, dass jmd. etw. gemietet od. vermietet hat.

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Mietverhältnis,
 
ein vertraglich begründetes Verhältnis zwischen natürlichen und/oder juristischen Personen, das die zeitweilige entgeltliche Nutzung von Gegenständen, den Mietsachen, ermöglicht. Die Regelung der Mietverhältnisse im BGB berücksichtigt die gesellschaftlichen Schwerpunkte, daher wurden bei der ab 1. 9. 2001 geltenden Neufassung der §§ 535 ff. BGB die Mietverhältnisse über Wohnraum in den Mittelpunkt gestellt (§§ 549-577 a BGB) und, abgesehen von den allgemeinen Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535-548 BGB), weitgehend direkt ausgestaltet. Demgegenüber werden die Mietverhältnisse über andere Sachen (Grundstücke, Räume, die keine Wohnräume sind, eingetragene Schiffe, bewegliche Sachen, §§ 578 ff.) überwiegend durch Verweisungen auf die und Modifizierungen der Bestimmungen für Mietverhältnisse über Wohnraum geregelt. Im Merkmal der Entgeltlichkeit, Pflicht zur Mietzahlung (§ 535 Absatz 2 BGB), liegt die Unterscheidung zur Leihe; beim Pachtverhältnis (§§ 581 ff. BGB) tritt die Berechtigung des Pächters hinzu, Früchte der Pachtsache zu ziehen und sich anzueignen, z. B. die Erzeugnisse.
 
Es wird zwischen Mietverhältnissen auf unbestimmte Zeit (eine Beendigung erfolgt durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag, z. B. §§ 542 Absatz 1, 573 ff. BGB) und Mietverhältnissen auf bestimmte Zeit (die Beendigung tritt nach Ablauf einer vereinbarten Frist ein, § 542 Absatz 2, § 575 f. BGB) unterschieden. Ist das Mietverhältnis beendet, entfällt das Besitzrecht des Mieters und er ist zur Zurückgabe der Mietsache, bei Grundstücken und Räumen zur Räumung verpflichtet. Für gerichtliche Streitigkeiten aus Mietverhältnissen über Räume ist das Gericht (Amts- oder Landgericht in Abhängigkeit vom Streitwert bis oder über 5 000 Euro) ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Bereich die Mietsache belegen ist (§ 29 a ZPO). Bei Wohnraummietverhältnissen liegt die ausschließliche örtliche und sachliche Zuständigkeit bei dem Amtsgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Wohnung befindet (§ 23 Nummer 2 a Gerichtsverfassungsgesetz). Mietvertrag

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Miet|ver|hält|nis, das (Amtsspr.): Verhältnis, das sich aus dem Umstand ergibt, dass jmd. etw. gemietet od. vermietet hat: das M. lösen; im M. stehen (Mieter sein).

Universal-Lexikon. 2012.

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